Fotos – Wer darf wann abgebildet werden laut KUG?

Klar möchten Schülerzeitungen ihre Artikel nicht nur in Textform veröffentlichen, sondern durch Fotos anreichern. Interessant ist: Pressefotografen sind weniger von der EU-Datenschutzgrundverordnung eingeschränkt als andere Fotografen. Regelungen dazu ergeben sich aus dem Kunsturhebergesetz und aus dem Recht am eigenen Bild.
Grundsätzlich gibt es u.a. Unterschiede bei:
  1. Gruppenfotos
  2. öffentliche Personen / VIP´s
  3. Einzelpersonen
  4. Bilder von Versammlungen & Events

Detaillierter:

  1. Solange die Fotos kaum erkennbare Personen in großen Gruppen zeigen, ergeben sich wenige datenschutzrechtlichen Fragestellungen für Presseerzeugnisse.
  2. Öffentliche “berühmte” Personen wie Schulleiter, Bürgermeister, Schauspieler, etc haben ein eingeschränktes Persönlichkeitsrecht. Es gehört gewissermaßen zu ihrem Job, in der Presse abgelichtet zu werden.
  3. Stellt die Schule jedoch Einzelfotos von Schülerinnen und Schülern oder Klassenfotos auf ihre Homepage, ist dies nach § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes nur mit dem Einverständnis der oder des Betroffenen zulässig.
  4. Bilder die Versammlungen und Events der Schule (z. B. Sportveranstaltungen, Schulfeste, Projekte usw.) zeigen und worauf auch viele Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte abgebildet sind, ist i.d.R. eine Einwilligungserklärung der Betroffenen nicht erforderlich. Das unabhängige Datenschutzzentrum SH hat dazu auch etwas veröffentlicht -> lesen

Wichtig auch, unabhängig vom KUG, das Persönlichkeitsrecht Einzelner (kein grundlegendes Verbot der Fotografie, nur Verbot der Verbreitung).

Fälle, in denen auf eine Einwilligung verzichtet werden darf laut RA Putte

In § 23 KUG werden Fälle aufgezählt, in denen eine Verbreitung selbst dann erlaubt ist, wenn eine Einwilligung weder ausdrücklich noch nach den Umständen erteilt wurde. Hierbei läuft es stets auf eine Einzelfallbetrachtung hinaus.

So dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte stets verbreitet bzw. öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies betrifft insbesondere Bilder oder Videos von Prominenten oder wichtigen Ereignissen. Hier stehen sich das Recht am eigenen Bild einzelner Personen und der Informationsbedarf der Öffentlichkeit gegenüber. Die Rechtsprechung ist dabei relativ großzügig zu Lasten der Einzelperson. Auch wenn der Begriff der Zeitgeschichte auf den ersten Blick etwas anderes vermuten lässt, umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, das heißt alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Auch durch rein unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung nach Meinung des BGH unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als rein sachbezogene Informationen.

Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ebenfalls ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Wer sich zum Beispiel an einem touristisch beliebten Ort oder bei einer Demonstration aufhält, genießt einen geringeren Schutz durch das KUG

Quelle: https://www.ra-plutte.de/faq-recht-am-eigenen-bild-beispiele/#Verzicht

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