Schul-Gesetz SH: die eigene SZ positionieren
Es ist ein rechtlicher, inhaltlicher sowie praktischer Unterschied, ob das zukünftige Online-Medium eine Schul- oder Schülerzeitung sein soll. Basis ist das jeweilige Landes-Schulgesetz, sowie der Wille des Redaktionsteams.
Es gibt übrigens rechtliche Unterschiede in den einzelnen Bundesländern, siehe Kommentare zu Berlin.
Frage / Gruppenarbeit: Wie könnten sich die Themen von Schul- und Schülerzeitung unterscheiden?
Auszug aus dem Schulgesetz SH:
§ 86 – Schülerzeitungen
Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Sie werden in der Schule verteilt, stehen außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen dem Presserecht.
§ 87 – Schülergruppen
(1) Schülerinnen und Schüler einer Schule, die sich zu Gruppen mit fachlichen, sportlichen, kulturellen, konfessionellen oder politischen Zielen zusammenschließen, können im Rahmen des Absatzes 2 an ihrer Schule tätig sein, wenn sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch ihre Zielsetzung und eine Mitschülerin oder einen Mitschüler als Verantwortliche oder Verantwortlichen benannt haben und solange sie durch ihre Zielsetzung oder ihre Tätigkeit an der Schule nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Die oder der Verantwortliche muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Den Schülergruppen sollen außerhalb der Unterrichtszeiten unter Beachtung des § 17 Abs. 2 und 3 Räume in der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie können durch Anschlag an den schulischen Bekanntmachungstafeln auf ihre Veranstaltungen hinweisen und Schülerzeitungen herausgeben. Für die Einladung von Personen, die nicht zur Schule gehören, zu Veranstaltungen der Schülergruppen gilt § 29 Abs. 4 und 5 entsprechend.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!