Medienrecht besteht aus: Grundgesetz, Pressefreiheit, Schulgesetz …
Vorab: Die Gewaltenteilung innerhalb einer Demokratie kennt jeder: Legislative, Exekutive und Judikative, also gesetzgebende, ausführende und rechtsprechende Gewalt. Medien werden oft als 4. Gewalt bezeichnet, weil sie für die Aufrechterhaltung einer Demokratie ebenso unersetzlich sind.
DAS Medienrecht gibt es nicht, sondern eine Reihe von Gesetzen sorgt für Rechte und Pflichten der Medien. Für Schülerzeitungen gelten u.a.:
- das Schul- sowie das Pressegesetz des jeweiligen Bundeslandes.
- der wohl Ende 2020 in Kraft tretende Medienstaatsvertrag
- Kunsturheber-, Impressums- sowie Datenschutzgesetz, etc.
Quellen / ausführliche Unterlagen:
- WDR1, pdf herunterladen
- BVDZ, pdf herunterladen
Wichtiger Hinweis: Die Autoren dieser und folgender Rechtshinweise sind keine Rechtsanwälte und dürfen und wollen keine Rechtsberatung tätigen. Es wird hier von eigenen Erfahrungen und Erkenntnissen gesprochen; für die Richtigkeit der Inhalte und ihrer Quellen wird keine Haftung übernommen.
Tipp: Gesetze beruhen in der Regel auf “gesunden Menschenverstand”. Mache zunächst nichts, was du selbst nicht erleben möchtest!
Was ist Pressefreiheit?
Meinungsfreiheit definiert sich laut Grundgesetz Art. 5 so:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung
Verleumdung und üble Nachrede verbietet zum Beispiel das Strafgesetzbuch.
In § 186 steht zur Üblen Nachrede ähnliches wie § 187 zum Thema Verleumdung: “Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Seit dem 1. Oktober 2017 ist zudem das Gesetz gegen Hasskriminalität in Kraft gesetzt.
Es zielt darauf ab, Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte in sozialen Netzwerken besser zu bekämpfen und nimmt die Portalbetreiber in die Pflicht. Name des Gesetzes: Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Link-Tipps:
- Grundgesetz, Art. 5 https://dejure.org/gesetze/GG/5.html
- Freie Meinungsäußerung in der Schule (u.a. bezogen auf Schülerzeitungen): https://www.das.de/de/rechtsportal/schule-und-unterricht/rechte-von-schuelern/meinungsfreiheit-schule.aspx
- Artikel zum Thema “Hate speech & Cybermobbing sprengen die Meinungsfreiheit #NichtEgal” https://erkant.de/hate-speech-cybermobbing/
- Netzwerkdurchsetzungsgesetz https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/NetzDG/NetzDG_node.html
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