In Schleswig-Holstein ist seit Ende 2012 der dienstliche Austausch (Noten, etc) zwischen Schülern und Lehrern über soziale Netzwerke nicht zulässig. Außerdem sei auf Facebook-Seiten der Schule zu verzichten. Begründet wird dies mit den nach deutschem Recht nicht zulässigen Datenschutzbestimmungen und der Tatsache, dass weder Schüler noch Eltern benachteiligt werden dürfen, wenn sie Facebook nicht nutzen möchten.

Hierbei geht es nur um eine dienstliche Kommunikation. Werbung ist aber keine dienstliche Kommunikation!

Zusammenfassung von: Facebook – Nutzung von Schulen (PDF vom BiMi)

Bzgl. Messenger: Es ist z.B. “Telegram” erlaubt in der Kommunikation mit SuS (aber nicht “Whatsapp”) laut Hrn Brooks vom ULD. Wenn eine LK zwei verschiedene Handys hat, wo die Daten wirklich getrennt sind (also ein privates und ein zweites dienstliches Handy), wäre auch WhatsApp kein Problem.
Das Datenschutzzentrum / ULD schreibt leider sehr merkwürdig und nur die Verbote, aber nicht die Möglichkeiten und Variablen. Man muss in deren Infos zwischen den Zeilen lesen, hat Hr Brooks mal gesagt. Irgendwann hat er mir auch mal eine E-Mail gesendet, wo drin steht, dass Telegram, u.a. Messenger erlaubt sind. Siehe u.d. diesen Link (bitte schön zw. den Zeilen lesen :-)  https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1052-.html

Auch der SchulDSVO ist so ein komplettes Verbot nicht zu entnehmen.

Messenger für WordPress: telegram


Der Onlinepreis für Schülerzeitungen ist da!

Digital Natives aufgepasst! Der Schülerzeitungswettbewerb der Länder geht online – und das mit dir!
In der nächsten Runde vergeben wir in jeder Schulkategorie einen Preis für die beste Online-Schülerzeitung.
Online-Zeitungen kannst du direkt bis zum 15. Januar 2020 an die Jugendpresse Deutschland schicken und einen Preis für die beste Online-Zeitung in deiner Schulkategorie gewinnen.

Impressum -> Medienstaatsvertrag, siehe jugendpresse-sh.de

In § 55 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 des Entwurfs des Medienstaatsvertrags sowie an derselben Stelle im zurzeit gültigen Rundfunkstaatsvertrag ist geregelt, dass der Verantwortliche eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots voll geschäftig sein muss. Eine Ausnahme für jugendeigene Medien, z.B. Schülerzeitungen, gibt es nicht. Das ist weder zeitgemäß noch jugendgerecht.

Klar möchten Schülerzeitungen ihre Artikel nicht nur in Textform veröffentlichen, sondern durch Fotos anreichern. Interessant ist: Pressefotografen sind weniger von der EU-Datenschutzgrundverordnung eingeschränkt als andere Fotografen. Regelungen dazu ergeben sich aus dem Kunsturhebergesetz und aus dem Recht am eigenen Bild.
Grundsätzlich gibt es u.a. Unterschiede bei:
  1. Gruppenfotos
  2. öffentliche Personen / VIP´s
  3. Einzelpersonen
  4. Bilder von Versammlungen & Events

Detaillierter:

  1. Solange die Fotos kaum erkennbare Personen in großen Gruppen zeigen, ergeben sich wenige datenschutzrechtlichen Fragestellungen für Presseerzeugnisse.
  2. Öffentliche “berühmte” Personen wie Schulleiter, Bürgermeister, Schauspieler, etc haben ein eingeschränktes Persönlichkeitsrecht. Es gehört gewissermaßen zu ihrem Job, in der Presse abgelichtet zu werden.
  3. Stellt die Schule jedoch Einzelfotos von Schülerinnen und Schülern oder Klassenfotos auf ihre Homepage, ist dies nach § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes nur mit dem Einverständnis der oder des Betroffenen zulässig.
  4. Bilder die Versammlungen und Events der Schule (z. B. Sportveranstaltungen, Schulfeste, Projekte usw.) zeigen und worauf auch viele Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte abgebildet sind, ist i.d.R. eine Einwilligungserklärung der Betroffenen nicht erforderlich. Das unabhängige Datenschutzzentrum SH hat dazu auch etwas veröffentlicht -> lesen

Wichtig auch, unabhängig vom KUG, das Persönlichkeitsrecht Einzelner (kein grundlegendes Verbot der Fotografie, nur Verbot der Verbreitung).

Fälle, in denen auf eine Einwilligung verzichtet werden darf laut RA Putte

In § 23 KUG werden Fälle aufgezählt, in denen eine Verbreitung selbst dann erlaubt ist, wenn eine Einwilligung weder ausdrücklich noch nach den Umständen erteilt wurde. Hierbei läuft es stets auf eine Einzelfallbetrachtung hinaus.

So dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte stets verbreitet bzw. öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies betrifft insbesondere Bilder oder Videos von Prominenten oder wichtigen Ereignissen. Hier stehen sich das Recht am eigenen Bild einzelner Personen und der Informationsbedarf der Öffentlichkeit gegenüber. Die Rechtsprechung ist dabei relativ großzügig zu Lasten der Einzelperson. Auch wenn der Begriff der Zeitgeschichte auf den ersten Blick etwas anderes vermuten lässt, umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, das heißt alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Auch durch rein unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung nach Meinung des BGH unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als rein sachbezogene Informationen.

Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ebenfalls ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Wer sich zum Beispiel an einem touristisch beliebten Ort oder bei einer Demonstration aufhält, genießt einen geringeren Schutz durch das KUG

Quelle: https://www.ra-plutte.de/faq-recht-am-eigenen-bild-beispiele/#Verzicht

 

 


Telemedien-Gesetz:


Datenschutz auf Websites wie einer Online-Schülerzeitung

Beispiel von datenschutz-relevanten Maßnahmen auf Websites (mehr dazu lesen auf tiefenschaerfe.de):

  • Datenschutzerklärung (Beispiel auf erKant)
  • https / SSL-Verschlüsselung -> Kontaktformular
  • richtig Plugin-Einstellungen (Google-Fonts z.B. einbetten)

siehe auch: e-Recht24: Https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/209.html


KUG – siehe Extra-Beitrag


Datenschutz in SH

Dürfen Lehrkräfte Facebook und Messengerdienste, wie z. B. WhatsApp für die dienstliche Kommunikation mit ihren SuS und den Eltern benutzen?  -> Info-Seite beim Datenschutzzentrum in Kiel: https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1052-.html

Kontaktperson für Fragen:

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Holger Brocks
Holstenstraße 98 – 24103 Kiel

E-Mail: uld21@datenschutzzentrum.de
Tel. ++49 431 988-1207
Fax ++49 431 988-1223
https://www.datenschutzzentrum.de


Artikel dazu:

Das komplette Pressegesetz von SH ist hier verlinkt. Beachte dabei: Ziff. 8 den Zusatz: (2) “Die Vorschrift des Absatzes 1 Nummer 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.” Heißt: Bei Print kann schon ein 15-jähriger die Verantwortung tragen, bei Online-Versionen nicht – da ist eine Volljährigkeit erforderlich (noch), siehe TMG (Telemediengesetz).

Das Pressegesetz wird übrigens durch den Pressekodex ergänzt.

Video zur Sorgfalts- und Wahrheitspflicht:

Https://www.youtube.com/watch?v=5uQDOIwjHtg

Es ist ein rechtlicher, inhaltlicher sowie praktischer Unterschied, ob das zukünftige Online-Medium eine Schul- oder Schülerzeitung sein soll. Basis ist das jeweilige Landes-Schulgesetz, sowie der Wille des Redaktionsteams.

Es gibt übrigens rechtliche Unterschiede in den einzelnen Bundesländern, siehe Kommentare zu Berlin.

Frage / Gruppenarbeit: Wie könnten sich die Themen von Schul- und Schülerzeitung unterscheiden?

Auszug aus dem Schulgesetz SH:

§ 86 – Schülerzeitungen

Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Sie werden in der Schule verteilt, stehen außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen dem Presserecht.

§ 87 – Schülergruppen

(1) Schülerinnen und Schüler einer Schule, die sich zu Gruppen mit fachlichen, sportlichen, kulturellen, konfessionellen oder politischen Zielen zusammenschließen, können im Rahmen des Absatzes 2 an ihrer Schule tätig sein, wenn sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch ihre Zielsetzung und eine Mitschülerin oder einen Mitschüler als Verantwortliche oder Verantwortlichen benannt haben und solange sie durch ihre Zielsetzung oder ihre Tätigkeit an der Schule nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Die oder der Verantwortliche muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Den Schülergruppen sollen außerhalb der Unterrichtszeiten unter Beachtung des § 17 Abs. 2 und 3 Räume in der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie können durch Anschlag an den schulischen Bekanntmachungstafeln auf ihre Veranstaltungen hinweisen und Schülerzeitungen herausgeben. Für die Einladung von Personen, die nicht zur Schule gehören, zu Veranstaltungen der Schülergruppen gilt § 29 Abs. 4 und 5 entsprechend.

Der große “Rest” vom Schulrecht: https://www.schulrecht-sh.de/  sowie Link zum §86

Der Pressekodex umfasst insgesamt 16 Punkte, siehe auch: https://www.presserat.de/pressekodex/pressekodex/ und ergänzt das jeweilige Landes-Pressegesetz.

Detaillierter:

1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
2. Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
3. Richtigstellung
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
4. Grenzen der Recherche
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
5. Berufsgeheimnis
Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
6. Trennung von Tätigkeiten
Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
7. Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
8. Persönlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.
Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
9. Schutz der Ehre
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
10. Religion und Weltanschauung
Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.
11. Sensationsberichterstattung und Jugendschutz
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
12. Diskriminierungen
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
12.1 Berichterstattung über Straftaten
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.[5]
13. Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
14. Medizin-Berichterstattung
Bei medizinischen Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Leser erwecken könnten. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
15. Vergünstigungen
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
16. Rügenveröffentlichung
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Pressekodex#Inhalt_des_Pressekodex

Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 6. Juli 2016
(NBI.MSB Schl.-H. 2016 S. 171), Quelle: https://schulrecht-sh.de/texte/p/politische_bildung.htm

Artikel 1
Politische Bildung –

Einbeziehung von politisch verantwortlichen Personen in die Schule

I. Vorbemerkung
Politik und politisch kontroverse Diskussionen sind gewollter und gesetzmäßiger Inhalt schulischen Unterrichts. Denn es gehört mit zu dem Auftrag von Schule, junge Menschen auf ihre Stellung als Bürgerin und Bürger in einem freiheitlichen demokratischen Staat vorzubereiten und sie zu befähigen, darin Verantwortung zu übernehmen. Das lebendige und von der eigenständigen Meinung getragene Engagement seiner Bürgerinnen und Bürger zählt zu den Grundvoraussetzungen eines demokratischen Staates. Um politische Bildung in diesem Sinne zu vermitteln, soll der Unterricht auch dazu anregen, mit Vertreterinnen und Vertretern politischer Parteien sowie Mandatsträgerinnen und -trägern ins Gespräch zu kommen, ggf. ebenso im Rahmen eines Besuchs des Schleswig-Holsteinischen Landtages oder des Bundestages.

Die Schule muss sich dabei in dem Spannungsverhältnis zwischen ihrem Auftrag zu einer realitätsnahen und Interesse weckenden Demokratieerziehung auf der einen und dem ihr auferlegten Gebot zu strikter parteipolitischer Neutralität auf der anderen Seite bewegen. Denn als öffentliche Einrichtungen, zu deren Besuch die Schülerinnen und Schüler aufgrund der Schulpflicht oder eines bestehenden Schulverhältnisses verpflichtet sind, hat sie diese Neutralität zu wahren und darf Sachverhalte nicht politisch einseitig behandeln. Politische Werbung ist deshalb im Schulbetrieb generell unzulässig; während der Unterrichtszeit ist die Tätigkeit politischer Parteien dann untersagt, wie sie nicht der Auseinandersetzung mit der Meinungsvielfalt oder dem Erwerb von Wissen über politische Strukturen dient, die ein konstitutives Element eines demokratischen Gemeinwesens darstellt. Das Schulgesetz steckt dafür in den Vorschriften der §§ 4 Abs. 12, 29 Abs. 2, 4 und 5 den rechtlichen Rahmen. Zu deren Anwendung werden die nachfolgenden Hinweise gegeben, die maßgeblich in drei Grundsätzen, welche auch dem sog. Beutelsbacher Konsens zugrunde liegen, zusammengefasst werden können:

Überwältigungsverbot:
Lehrkräfte dürfen Schülerinnen und Schüler durch das Vorbringen ihrer persönlichen oder einer bestimmten anderen Meinung nicht daran hindern, sich selbst ein Urteil zu bilden. Vielmehr ist der Unterricht so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzt werden, eine eigene Meinung unter kritischer Abwägung unterschiedlicher Standpunkte zu entwickeln.

Kontroversitätsgebot:
Was in der Wissenschaft, Gesellschaft und in der Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht als Grundlage für die eigene Meinungsbildung der Schülerinnen und Schüler entsprechend kontrovers behandelt und diskutiert werden.

Schülerorientierung:
Die Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, eine politische Situation und die eigene Interessenlage zu analysieren. Sie sollen im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere zum aktiven politischen und sozialen Handeln angeleitet und ermuntert werden, eigenständig zu denken und vermeintliche Gewissheiten, bestehende gesellschaftliche Strukturen und vorgefundene politische Lagen kritisch zu überdenken.

II. Einbeziehung von politisch verantwortlichen Personen

1. Politische Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
Im Hinblick auf die umfassende Vermittlung politischer Bildung soll die Schule offen sein für die Einbeziehung von politischen Mandatsträgerinnen und – trägern. Dies sind Mitglieder einer Kommunalvertretung, Landtags- und Bundestagsabgeordnete sowie Mitglieder des Europäischen Parlamentes.

a. Information über die schulische Situation vor Ort
Jede Mandatsträgerin und jeder Mandatsträger soll sich vor Ort über die schulische Situation informieren und hierzu auch Gespräche mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder dem Schulleitungsteam mit dem Personalrat führen dürfen. Im Rahmen eines solchen Schulbesuchs werden die Mandatsträgerinnen und -träger nicht als externe sachkundige Personen für die Vermittlung politscher Bildung in den Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung einbezogen. Die parteipolitische Neutralität der Schule gemäß § 4 Abs. 12 Schulgesetz ist deshalb nicht berührt. Die Beteiligten haben gegenüber den politischen Mandatsträgerinnen und -trägern jedoch das ihnen obliegende Mäßigungsgebot zu beachten.

b. Einbeziehung in den Unterricht oder eine sonstige schulische Pflichtveranstaltung
Als sachkundige Personen können Mandatsträgerinnen und -träger auch in den Unterricht oder eine sonstige schulische Pflichtveranstaltung einbezogen werden, weil Demokratie und kommunale Selbstverwaltung sich auf diese Weise für die Schülerinnen und Schüler erlebbar und anschaulich machen lassen. Die Mandatsträgerinnen und -träger können anhand ihrer konkreten Arbeit vor allem die Funktionsweise und -fähigkeit der parlamentarischen Demokratie oder der kommunalen Selbstverwaltung erläutern und darüber mit den Schülerinnen und Schülern diskutieren.
Ein solcher Unterrichtsbesuch ist für eine Mandatsträgerin oder einen Mandatsträger grundsätzlich jederzeit und auch allein möglich. Sie treten in diesen Fällen den Schülerinnen und Schülern als Mitglied eines kommunalen Selbstverwaltungsorgans oder eines Parlaments gegenüber. Dabei dürfen parteipolitische Standpunkte und Zielsetzungen dargelegt werden, wenn die (Wahl-)Programme oder Positionen verschiedener Parteien im Unterricht behandelt werden und die Schülerinnen und Schüler zu einzelnen Punkten eine vertiefende Diskussion mit der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger wünschen. Die verantwortliche Lehrkraft hat für eine Ausgewogenheit zu sorgen, indem z.B. nachfolgend mindestens eine weitere Mandatsträgerin oder ein weiterer Mandatsträger einer anderen Partei in den Unterricht eingeladen wird oder die zu einem Thema getätigten Aussagen durch eine entsprechende Gestaltung des Unterrichts ins Verhältnis zu den parteipolitischen Standpunkten anderer Parteien gesetzt werden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet – in der Regel auf Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft – über den Besuch der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers im Unterricht oder in einer sonstigen schulischen Veranstaltung.

c. Vereinbarkeit mit dem Bildungsauftrag der Schule
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz basiert der Bildungsauftrag der Schule auf den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten, den sie begründenden christlichen und humanistischen Wertvorstellungen und auf den Ideen der demokratischen, sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen. Die Schulleiterin oder der Schuleiter hat dies bei ihrer oder seiner Entscheidung über die Einbeziehung von Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Wahlkandidatinnen und Wahlkandidaten in schulische Veranstaltungen zu beachten. Sie oder er wird dabei von der Schulaufsicht und dem Schulrechtsreferat unterstützt.

2. Vertreterinnen und Vertreter politischer Parteien und Wählergemeinschaften ohne Mandat
Im Interesse der politischen Bildung können auch Vertreterinnen und Vertreter politischer Parteien oder Wählergemeinschaften, die nicht Mandatsträgerinnen oder -träger im Sinne von Ziffer 1. sind, in schulische Pflichtveranstaltungen einbezogen werden.

a. Information über die schulische Situation vor Ort
Ziffer 1.a. gilt mit der Maßgabe, dass das Besuchsbegehren einen konkreten örtlichen oder inhaltlichen Bezug zu der Person der Politikerin oder des Politikers aufweisen soll (z.B. Wahlkreis, Wohnort, Ausschussmitgliedschaft).

b. Einbeziehung in den Unterricht oder eine sonstige schulische Pflichtveranstaltung
Ziffer 1.b. gilt mit der Maßgabe, dass die verantwortliche Lehrkraft in besonderer Weise für die notwendige Ausgewogenheit zu sorgen hat. Dies kann dadurch erfolgen, dass gleichzeitig oder in zeitlicher Nähe danach auch Politikerinnen und Politiker mehrerer anderer Parteien in den Unterricht eingeladen werden. Ferner sind die zu einem Thema getätigten Aussagen (auch) durch eine entsprechende Gestaltung des Unterrichts ins Verhältnis zu den parteipolitischen Standpunkten anderer Parteien zu setzen.

c. Die Ziffer 1.c. gilt entsprechend.

3. Sechs Wochen vor einer Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahl (sog. „heiße Wahlkampfphase“)
Gerade auch innerhalb der sog. „heißen Wahlkampfphase“ in den letzten sechs Wochen vor einer Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahl soll die Schule offen sein für eine Einbeziehung von Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Vertreterinnen und Vertretern politischer Parteien.

a. Ausgewogenheit
Allerdings ist in diesem Zeitraum in besonderer Weise die notwendige Ausgewogenheit zu gewährleisten. Für die betreffende schulische Veranstaltung bieten sich daher z.B. eine Podiumsdiskussion – also eine gleichzeitige Anwesenheit der politisch verantwortlichen Personen – mit den Schülerinnen und Schülern oder vergleichbare Formate wie zum Beispiel das Worldcafé an. Die Diskussionsrunde ist dabei möglichst plural zu besetzen. Es soll jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Vertretungskörperschaft repräsentierten Parteien sowie bei Landtags- und Bundestagswahlen jeweils auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Parteien, die sehr wahrscheinlich neu in das Parlament gewählt werden (Wahlkandidaten/-innen), Gelegenheit zur Teilnahme an der Podiumsdiskussion erhalten. Ferner soll die Veranstaltung im Unterricht mit den Schülerinnen und Schülern vor- und nachbereitet werden. Schülerinnen und Schüler sollen ermuntert und entsprechend darauf vorbereitet werden, die (Ko-)Leitung einer Podiumsdiskussion zu übernehmen.
Eine schulische Veranstaltung unter Einbeziehung von politisch verantwortlichen Personen in der sog. „heißen Wahlkampfphase“ ist der Amtschefin oder dem Amtschef des Bildungsministeriums rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Veranstaltung kann auch abweichend von der Form einer Podiumsdiskussion durchgeführt werden, soweit die vorgenannten Grundsätze
beachtet werden. Die Ziffer 1.c. ist zu berücksichtigen.

b. Presse und sonstige publizistische Begleitung
Bei schulischen Veranstaltungen innerhalb der sog. „heißen Wahlkampfphase“ haben die Mandatsträgerinnen und -träger sowie Vertreterinnen und Vertreter politischer Parteien Veröffentlichungen gegenüber Presse und Rundfunk oder eine sonstige publizistische Begleitung zu unterlassen. Dessen ungeachtet kann die jeweilige Schule im Nachgang zu der Veranstaltung selbst Pressearbeit in der auch sonst bei besonderen schulischen Veranstaltungen üblichen Art und Weise machen. Eine publizistische Begleitung insbesondere durch die Anwesenheit von Medienvertreter/-innen während der Veranstaltung ist ausgeschlossen.

III. Unzulässige politische Werbung
Politische Werbung ist an Schulen generell unzulässig. Eine schulrechtlich unzulässige politische Werbung liegt beispielsweise vor, wenn Werbematerialien oder Einladungen zu parteipolitischen Veranstaltungen in der Schule gegenüber Schülerinnen und Schülern bekannt gemacht oder an sie verteilt werden. Auch ist die Weiterleitung von Werbematerialien politischer Parteien bzw. von Einladungen zu parteipolitischen Veranstaltungen innerhalb des Lehrerkollegiums unzulässig. Davon nicht berührt sind Schreiben, die Mandatsträgerinnen und -träger in dieser Funktion an die Schule richten (z.B. Anregung zur politischenBildung durch einen Besuch von Schülerinnen und Schülern im Land- oder Bundestag).

IV. Politische Veranstaltungen in den Räumen der Schule außerhalb des Schulbetriebs
Der Schulträger kann Parteien und Wählergemeinschaften für deren Veranstaltungen außerhalb des Schulbetriebs Räumlichkeiten der Schule zur Verfügung stellen. Eine etwaige Teilnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt dabei ohne schulischen Zusammenhang. Die Schule darf nicht für eine Teilnahme werben.

V. Teilnahme von Lehrkräften, Schulleiter/-innen und Schulaufsichtsbeamten/-innen an parteipolitischen Veranstaltungen
Die Teilnahme von Lehrkräften, Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten in ihrer dienstlichen Funktion bedarf aufgrund des Gebots parteipolitischer Zurückhaltung (Bestandteil des allgemeinen Mäßigungsgebots) der vorherigen Absprache mit dem Bildungsministerium.

Artikel 2
Die Bekanntmachung des Bildungsministeriums „Parteipolitische Betätigung an öffentlichen Schulen“ vom 9. Oktober 2000 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 766) wird aufgehoben.
_______________________________
Britta Ernst
Ministerin für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein

Vorab: Die Gewaltenteilung innerhalb einer Demokratie kennt jeder: Legislative, Exekutive und Judikative, also gesetzgebende, ausführende und rechtsprechende Gewalt. Medien werden oft als 4. Gewalt bezeichnet, weil sie für die Aufrechterhaltung einer Demokratie ebenso unersetzlich sind.

DAS Medienrecht gibt es nicht, sondern eine Reihe von Gesetzen sorgt für Rechte und Pflichten der Medien. Für Schülerzeitungen gelten u.a.:

  • das Schul- sowie das Pressegesetz des jeweiligen Bundeslandes.
  • der wohl Ende 2020 in Kraft tretende Medienstaatsvertrag
  • Kunsturheber-, Impressums- sowie Datenschutzgesetz, etc.

Quellen / ausführliche Unterlagen:

Wichtiger Hinweis: Die Autoren dieser und folgender Rechtshinweise sind keine Rechtsanwälte und dürfen und wollen keine Rechtsberatung tätigen. Es wird hier von eigenen Erfahrungen und Erkenntnissen gesprochen; für die Richtigkeit der Inhalte und ihrer Quellen wird keine Haftung übernommen.

Tipp: Gesetze beruhen in der Regel auf “gesunden Menschenverstand”. Mache zunächst nichts, was du selbst nicht erleben möchtest!


Was ist Pressefreiheit?

Meinungsfreiheit definiert sich laut Grundgesetz Art. 5 so:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung

Link zum GG, Ziff 5



Verleumdung und üble Nachrede verbietet zum Beispiel das Strafgesetzbuch.

In § 186 steht zur Üblen Nachrede ähnliches wie § 187 zum Thema Verleumdung: “Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Seit dem 1. Oktober 2017 ist zudem das Gesetz gegen Hasskriminalität in Kraft gesetzt.

Es zielt darauf ab, Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte in sozialen Netzwerken besser zu bekämpfen und nimmt die Portalbetreiber in die Pflicht. Name des Gesetzes: Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Link-Tipps: